Steuertipps für Familien
Das Leben mit Kindern ist schön – aber auch teuer. Doch Sie können das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Als Familie können Sie zahlreiche Freibeträge und Aufwändungen geltend machen. Nur beeilen sollten Sie sich. Denn Ende Mai ist die Einkommenssteuererklärung fällig. Hier erfahren Sie, welche Ausgaben das Finanzamt anerkennt:
Freibeträge
Eltern die steuerlich zusammen veranlagt werden, können für jedes gemeinsame Kind einen Freibetrag von 3.864 Euro geltend machen – damit soll das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei gestellt werden. Für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf können Sie zusätzlich 2.160 Euro ansetzen. Allerdings werden diese Freibeträge mit dem Kindergeld verrechnet. Was im Einzelfall günstiger ist, hängt von der individuellen Einkommenssituation ab und wird vom Finanzamt ermittelt. Von dem Freibetrag profitieren in der Regel nur Familien mit einem relativ hohen Einkommen.
Macht Ihr Kind eine Ausbildung und lebt deshalb an einem anderen Wohnort, haben sie Anspruch auf einen weiteren Freibetrag von 924 Euro. Dieser Betrag vermindert sich aber, wenn Ihr Kind Einkünfte bezieht, die über 1.848 Euro im Jahr liegen.
Ledige und getrennt lebende Eltern können nur die Hälfte der Freibeträge beanspruchen. Allerdings können Alleinerziehende, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer gemeinsamen Wohnung leben, für ihren „haushaltsbedingten Mehraufwand“ einen „Entlastungsbetrag“ von 1.308 geltend machen. Achtung: Der Entlastungsbetrag wird nicht gewährt wenn Alleinerziehende in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.
Kinderbetreuungskosten
Seite 2006 können Eltern zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung absetzen – also beispielsweise Beiträge für Kindergarten, Hort, Tagesmutter oder Babysitter. Auch ein Taschengeld für Au-Pair-Hilfen kann hier angegeben werden; nicht aber Ausgaben für Hausaufgabenbetreuung und Freizeitaktivitäten.
Insgesmat können Sei bei der Kinderbetreuung können nicht mehr als 4.000 geltend machen. Und dafür müssen Sie Ausgaben in Höhe von 6.000 Euro nachweisen. Auch hier müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Das betreute Kind darf noch keine 14 Jahre als sein (bei Behinderung unter 27 Jahre). Beide Eltern (bzw. der allein erziehende Elternteil) müssen erwerbstätig sein. Ist ein Elternteil (oder beide) längere Zeit krank, behindert oder in der Ausbildung und der andere erwerbsstätig, werden Ausgaben für die Kinderbetreuung ebenfalls anerkannt. Ist nur ein Elternteil berufstätig und der andere bleibt zuhause, akzeptiert das Finanzamt Betreuungskosten nur für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren.
Wichtig: Die Kosten sind sowohl durch Rechnungen als auch durch Zahlungsbelege (Kontoauszüge, Überweisungsbelege) nachzuweisen. Experten empfehlen übrigens, den Steuerbescheid vom Finanzamt besonders in Hinblick auf die Anerkennung der Kinderbetreuungskosten zu prüfen, denn gerade in diesem Punkt seien die Bescheide oft fehlerhaft.
Schulgeld
Besucht Ihr Kind eine Privatschule? Dann beteiligt sich der Fiskus am Schulgeld. Bis zu 30 Prozent der Kosten können Sie absetzen – allerdings ist auch dieser Betrag gedeckelt, und zwar auf höchstens 5.000 Euro. Dafür werden aber sogar Rechnungen von Schulen im europäischen Ausland anerkannt – sofern der Abschluss als gleichwertig mit einem allgemeinen oder berufsbildendenden Abschluss an einer deutschen Schule anerkannt ist.